Sozial-kultureller Förderverein Stralsund e.V.
2. Änderung zur Satzung des Sozial-kulturellen Fördervereins Stralsund e.V. zur Begründung der Gemeinnützigkeit | Beschluss Nr. 3 vom 02.09.2010
§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt nach Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund den Namen Sozial-kultureller Förderverein Stralsund e.V. Der Sitz des Vereins ist Stralsund. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 – Zweck
Der Förderverein vertritt und verfolgt sozial-kulturelle und gemeinnützige Ziele, insbesondere dient er der Initiierung, Durchführung und Unterstützung von sowohl nationalen als auch grenzüberschreitenden Projekten zur umfassenden Persönlichkeitsentwicklung von sozial benachteiligten Personengruppen. Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen, gesellschaftlichen und kommunalen Lebens, der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Erziehung und Bildung, die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Aussiedler und Spätaussiedler, die Förderung der Völkerverständigung sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung der Gemeinwesenarbeit,
- Projekte, die den Wohnwert in der Hansestadt Stralsund insgesamt und auch in seinen Teilen erhalten und verbessern
- vorbeugende und sozialräumlich orientierte Arbeit für junge Menschen, die in ihrer Entwicklung beeinträchtigt oder gefährdet sind (Ermöglichung von Projekten, die Kreativität und Eigeninitiative von benachteiligten Jugendlichen, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, fördern, grenzüberschreitender Jugendaustausch, Sprachtraining, gemeinsame Unternehmungen mit polnischen Jugendlichen).
- Hilfe und Unterstützung von Aussiedlern, Spätaussiedlern und Flüchtlingen bei der Integration in die Gesellschaft (Einbeziehung in die Vorbereitung und Durchführung von Projekten, Einbringen ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Traditionen zur Bereicherung der Arbeit des Vereins).
- Förderung der Begegnung zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, besonders Jugendlicher, im Rahmen gemeinsamer Aktionen.
- Förderung des Austausches von Informationen über Deutschland und das Ausland (z.B. Projekte im Rahmen überregionaler Zusammenarbeit).
- Einrichtung einer örtlichen Anlaufstelle für ehrenamtliches Engagement.
- Gewinnung, Beratung und Unterstützung Ehrenamtlicher.
- Erschließung von Wirkungsbereichen und Verantwortungsrollen für ehrenamtlich Tätige in gemeinnützigen Verbänden, Vereinen, Einrichtungen, Organisationen und Initiativen.
- Ermöglichung der gesellschaftlichen Teilhabe/Teilnahme älterer Menschen.
- Unterstützung und Beratung von ehrenamtlich Tätigen, gemeinnützigen Verbänden und Vereinen, sowie die Einflussnahme auf politische Gremien, um die Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeit zu verbessern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§3 – Mitgliedschaft
Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist kein Rechtsmittel zulässig.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu erklären. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dieser liegt insbesondere bei den Vereinszielen schädigendem Verhalten, der Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr vor. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Ausschluss wird sofort nach Beschlussfassung wirksam und ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
Alle Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist am 01. Februar eines jeden Kalenderjahres fällig. Die Höhe der Beitrage richtet sich nach der Beitragsordnung.
§4 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§5 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt. Sie ist nicht ortsgebunden, d.h. sie kann z.B. auch mit Hilfe moderner Kommunikationsmedien (Internet) stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von 25 % der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund gegenüber dem Vorstand oder auf mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes einberufen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
- Satzungsänderungen,
- Wahl des Vorstandes, seines Vorstandsvorsitzenden,
- Wahl des Rechnungsprüfers,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung des Jahresbeitrages für Mitglieder sowie
- die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Benennung der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor Termin schriftlich (auch per e-mail) einberufen. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, den Wunsch auf Ergänzung der Tagesordnung innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Einladung zu äußern. Über diese entscheidet der Vorstand. Der Ergänzung muss entsprochen werden, wenn 25 % der Mitglieder dies wünschen.
Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Die Mitgliederversammlung wird protokolliert. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter unterzeichnet und allen Mitgliedern zugänglich gemacht.
§6 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen. Alle nicht durch die Mitgliederversammlung zum Vorstandsvorsitzenden gewählten Mitglieder des Vorstandes sind automatisch stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes müssen mehrheitlich gefällt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und die zwei weiteren Vorstandsmitglieder. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsvollmacht der weiteren Vorstandsmitglieder tritt grundsätzlich nur bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden ein und ist ausschließlich nach dem „vier Augen Prinzip“ rechtskräftig.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl, auch mehrfach, ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer benennen.
Der Vorstand leitet den Verein und führt dessen Geschäfte. Die Aufgabenverteilung für die Geschäftserledigung regelt der Vorstand selbst.
§7 – Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn auf einer Mitgliederversammlung 75 % der Mitglieder dieses beschließen. Wird die ¾-Mehrheit nicht erreicht, muss erneut fristgemäß geladen werden. Dann beschließt die ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an die Hansestadt Stralsund, die es ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.
§8 – Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können mit einer ¾-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die Anträge entsprechend dem § 5 den Mitgliedern im Wortlaut mitgeteilt wurden.
§9 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Sozial-kulturellen Fördervereins Stralsund e.V. vom 26.04.2004 außer Kraft.